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Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM)

Im  § 167 Abs. 2 SGB IX ist geregelt, dass jeder Arbeitgeber ein BEM anbieten muss, wenn:

  • Beschäftigte innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig sind.

Der BEM Beauftragte bespricht die Möglichkeiten, wie die Arbeitsunfähigkeit möglichst überwunden werden kann. Zusätzlich prüft er, welche Leistungen oder Hilfen erneute Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt und wie der Arbeitsplatz erhalten werden kann.

Wir leiten das BEM und führen die rechtskonformen Gespräche für Sie durch.

Wir wahren Neutralität und Objektivität während des gesamten BEM und erreichen dadurch eine hohe Akzeptanz bei den Arbeitnehmern und der Interessenvertretung.

Das BEM Verfahren ist somit rechtskonform.